ARBEITSASSISTENZ
Seit 01.01.2023 sind wir zusätzlich in der Arbeitsassistenz tätig und erweitern unsere Erfahrung in dem für uns zwar bekannten, in unternehmerischer Eigenverantwortung aber noch jungen Geschäftsfeld . Wir können so eine zusätzliche Dienstleistung als Ansprechpartner leisten bzw. vermitteln.
Im Rahmen unserer Pflegetätigkeit wurden wir schon häufiger auf die Möglichkeit auch die Arbeitsassistenz zu leisten, angesprochen – die allerdings ein ganz anderes Geschäftsfeld bezüglich Tätigkeit und Rahmenbedingungen wie z.B. der abrechnungsfähigen Tätigkeiten und der Abrechnungsstelle darstellt. Punktuell gab es insbesondere durch die Möglichkeit der Home-Office Tätigkeit häufiger den Auftrag auf Anschlusstätigkeiten, nachdem die Pflege erledigt war. Zeitlich freies Pflegepersonal für Dienstleister als Arbeitsassistenz zur Verfügung zu stellen, ist vergleichbar leichter, als vice versa .
Wir entwickeln nun langsam und stetig in Eigenverantwortung dieses neue Geschäftsfeld und konzentrieren uns auf einen Grad der Behinderung (GdB) deutlich über GdB 50 im Rahmen des Dienstleistungsmodells
Dabei gliedert sich unsere Dienstleistung als Full Service – in die folgenden Tätigkeitsfelder:
- Erarbeitung eines individuell abgestimmten Assistenzprofils
- Personalsuche, -screening und -vorstellung
- Koordination Bewerbertermine
- Administration des Vertrags
- Unsere Kollegen/-innen werden mindestens nach Tarif und je nach Qualifiakationsanforderung deutlich höher als Tarif bezahlt
Es ist hilfreich sich mit den rechtlichen Hintergründen zu der Definition von Arbeitsassistenz und den verschieden Möglichkeiten der Leistungserbringung und der Kostenübernahme einzulesen (s.u. ein erster Auszug) . Als Orientierung mag ein Auszug der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaften der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) helfen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zur Beratung auf dieser Basis zur Verfügung.
Rechtlicher Hintergrund gemäss den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
für die Erbringung finanzieller Leistungen zur
Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen
gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX
Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben
1. Präambel
Die umfassende berufliche Integration von schwerbehinderten Menschen in das
Arbeitsleben und die Bewältigung der Arbeitsanforderungen in einer sich wandeln-
den Arbeitswelt erfordern im Einzelfall auch die notwendige persönliche Unterstüt-
zung am Arbeitsplatz. Dadurch sollen den schwerbehinderten Menschen alle Mög-
lichkeiten erschlossen werden, auf Arbeitsplätzen beschäftigt zu werden, auf de-
nen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln kön-
nen. Ferner sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die sie im Arbeitsleben auf-
grund ihrer Behinderung haben.
Die vorliegenden Empfehlungen berücksichtigen das am 03.05.2008 in Kraft ge-
tretene „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen“ (UN-BRK). Nach Art. 27 „Arbeit und Beschäftigung“ sollen u.
a. die Beschäftigungsmöglichkeiten und der berufliche Aufstieg gefördert werden.
Der Erhalt des Arbeitsplatzes soll unterstützt, und am Arbeitsplatz sollen ange-
messene Vorkehrungen getroffen werden.
Der Bund hat bislang von der Verordnungsermächtigung in § 191 SGB IX keinen
Gebrauch gemacht. Bis zum Erlass einer solchen Verordnung können die Empfeh-
lungen der BIH für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz
schwerbehinderter Menschen herangezogen werden (Hess. VGH, Beschluss vom
86.15).
2. Definition Arbeitsassistenz
Der Begriff der Arbeitsassistenz und deren Formen sind zu definieren.
2.1. Arbeitsassistenz
Arbeitsassistenz im Sinne der §§ 49 Abs. 8 Satz 1 Ziffer 3 und 185 Abs. 5 SGB IX
ist die bei der Arbeitsausführung, über gelegentliche Handreichungen hinausge-
hende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung
von schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen mit Assistenz-
bedarf (schwerbehinderte Menschen) durch eine persönliche Assistenzkraft (Assi-
stenzkraft). In der Regel handelt es sich hierbei um Handreichungen, die den
schwerbehinderten Menschen in die Lage versetzen, die von ihm geschuldete Ar-
beitsleistung zu erbringen.
Der schwerbehinderte Mensch muss dabei selbst in der Lage sein, den sein Be-
schäftigungsverhältnis im Sinne der Ziffer 5.1 inhaltlich prägenden Kernbereich
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) E-Mail: bih@integrationsaemter.de
c/o Landschaftsverband Rheinland, Deutzer Freiheit 77 – 79, 50679 Köln www.integrationsaemter.de
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15.12.2016 – 10 B 2438/16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2016 – 3
LB 17/15, a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 – OVG 6 B
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
für die Erbringung finanzieller Leistungen zur
Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen
gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX
Stand 13. November 2019
seiner arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Arbeitsaufgaben selbstän-
dig zu erledigen. Der Kernbereich ist unter Berücksichtigung von Besonderheiten
des Einzelfalls grundsätzlich unter qualitativen Gesichtspunkten und quantitativen
Gesichtspunkten zu definieren. Tätigkeiten mit vergleichsweise hohen Qualifikati-
onsanforderungen gehören grundsätzlich zum Kernbereich. Hierzu gehören aber
auch Aufgaben, die die eigene Tätigkeit quantitativ prägen.
Der schwerbehinderte Mensch bleibt gegenüber seinem Arbeitgeber zur Erbrin-
gung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Aufgaben, Ar-
beitsschritte u. ä., die er im Rahmen der selbständigen Arbeitsausführung über-
nehmen kann, sind somit vom ihm selbst zu übernehmen.
Der Assistenzbedarf muss sich daraus ergeben, dass der schwerbehinderte Mensch
dies behinderungsbedingt nicht selbst oder nicht ohne die Assistenz erledigen
kann.
Solche typischen Formen der Handreichungen sind beispielsweise
bei körperbehinderten Menschen
o scannen, kopieren, faxen
o Akten reichen, Seiten umschlagen
o Headset vom Telefon aufsetzen
o Überwinden von Hindernissen
bei sehbehinderten Menschen
o vorlesen
o Texte für den schwerbehinderten Menschen scannen, damit dieser
sie mittels seiner Technik lesen kann
o begleiten auf Wegen (am Arbeitsplatz, auf Dienstreisen)
umgehen von Hindernissen
richtigen Weg finden (Abgrenzung zum Mobilitätstraining:
Weg zur und von der Arbeit bzw. im Gebäude)
o Kontrolle ausgehender Dokumente/Texte (Mailverkehr, Briefe etc.)
u. a. auf Form (Layout)
bei hörbehinderten Menschen
o Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher
o Telefon- und Ferndolmetschen einschließlich der hierzu benötigten
technischen Ausstattung
o Mitschreibunterstützung
bei verschiedenen Formen der Behinderung
o sprachliche – nicht inhaltliche – Korrektur von Texten des schwer-
behinderten Menschen (vgl. Ziffer 9.3)
Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen einer abhängigen oder selbständigen Be-
schäftigung ohnehin durch andere Mitarbeitende erledigt werden, z. B. Sekretari-
atstätigkeiten, gehören nicht zum Assistenzbedarf.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) E-Mail: bih@integrationsaemter.de
c/o Landschaftsverband Rheinland, Deutzer Freiheit 77 – 79, 50679 Köln www.integrationsaemter.de
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Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
für die Erbringung finanzieller Leistungen zur
Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen
gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX
Stand 13. November 2019
2.2. Formen der Assistenz
Die Assistenz kann in Form des Arbeitgebermodells oder in Form des Dienstlei-
stermodells durchgeführt werden.
Es steht dem schwerbehinderten Menschen dabei im Rahmen des Wunsch- und
Wahlrechts gemäß § 33 Satz 2 SGB I grundsätzlich frei, welches Modell er wählt.
Dieses Wahlrecht wird nur beschränkt durch das Gebot der Sparsamkeit und Wirt-
schaftlichkeit, soweit dem schwerbehinderten Menschen Alternativen tatsächlich
zur Verfügung stehen und zumutbar sind (vgl. hierzu Ziffer 8).
Die Akquise der Assistenzkraft oder des Dienstleisters, die Vertragsgestaltung so-
wie die Organisations- und Anleitungskompetenz obliegen allein dem schwerbe-
hinderten Menschen.
Sein Arbeitgeber muss sich mit dem Einsatz einer Assistenzkraft grundsätzlich ein-
verstanden erklären (vgl. Ziffer 12.1).
2.2.1. Arbeitgebermodell
Der schwerbehinderte Mensch kann eine Assistenzkraft selbst als Arbeitgeber, d.
h. auf Basis eines Arbeitsvertrages im Rahmen einer sozialversicherungspflichti-
gen – ggf. geringfügigen – Beschäftigung anstellen.
Für die Einhaltung aller gesetzlichen Arbeitgeberpflichten beim Arbeitgebermodell
im Verhältnis zur Assistenzkraft ist der schwerbehinderte Mensch allein verant-
wortlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung des aktuellen gesetzlichen
Mindestlohns.
2.2.2. Dienstleistermodell
Alternativ kann der schwerbehinderte Mensch ein Dienstleistungsunternehmen mit
der Erbringung der Assistenzleistung beauftragen.
Das Dienstleistermodell umfasst auch die Beauftragung einer einzelnen,
selbstständigen Person im Wege eines Dienstvertrages auf Honorarbasis. Die Prü-
fung der Scheinselbstständigkeit ist Aufgabe der Vertragsparteien.
Antragsverfahren für Arbeitsassistenz
T-talentplus https://www.talentplus.de/foerderung/rechtliches-und-hintergrund/
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben – SGB IX wie technische Arbeitshilfen, Existenzgründung, Kfz-Hilfe oder Zuschüsse und Prämien
Teilhabe schwerbehinderter Menschen – wie Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Menschen.
Die Bewilligung finanzieller Leistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Rehabilitationsträger oder der Integrations-/Inklusionsämter geprüft.